Alle Angaben ohne Gewähr!!!
Verbrennen von Gartenabfällen
Presseinformation des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 20.01.2019
Verbrennen
von Gartenabfällen im Landkreis Vorpommern-Greifswald grundsätzlich verboten
Verwaltung
kontrolliert Einhaltung – einheitliches Satzungsrecht seit 01.01.2017
Landkreis
Vorpommern-Greifswald. Das Verbrennen
von Gartenabfällen ist im Landkreis Vorpommern-Greifswald grundsätzlich
verboten, denn die Verbrennung stellt in aller Regel eine unzulässige Form der Abfallbehandlung dar. Das gilt ebenfalls auch für die Verbrennung von Brettern,
Bohlen, Balken und sonstigen Holzprodukten. Diese unterliegen unabhängig vom
Anstrich oder Schadstoffgehalt der Altholzverordnung und dem generellen Verbot
von Abfallverbrennungen.
Hintergrund ist die
einheitliche Abfallsatzung, welche seit dem
01.01.2017 für die Einwohner im Landkreis gilt. Darin wird geregelt, wie, wann und wo Abfälle bereitzustellen bzw. zu übergeben sind. Lediglich Garten-
und Küchenabfälle kann der Grundstücksbesitzer auf dem eigenen Grundstück verwerten (vgl. BT-Drs.
12/7284).
Diese Ausnahme von der grundsätzlichen
Überlassungspflicht ist in der Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO) aus dem Jahr 2001 festgelegt. Darin wird in § 1 geregelt,
dass pflanzliche Abfälle, die auf
bewachsenen Flächen anfallen, auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere
durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, entsorgt werden
dürfen. Für Gartenabfälle, die nicht verwertet werden
können, bleibt nur die Übergabe und anschließenden Behandlung der Gartenabfälle
in einer Kompostieranlage bzw. die Abgabe beim öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger (Wertstoffhof).
Dennoch sei auf die absolut eingeschränkte Möglichkeit
der Verbrennung von Pflanzenabfällen in den Monaten März und Oktober hingewiesen:
Der
§ 2 sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn eine Entsorgung
nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Unzulässig ist daher die Verbrennung auf
Gartengrundstücken,
die groß genug sind, um kompostieren zu können. Ferner darf nicht
verbrannt werden, wenn ein Wertstoffhof angefahren werden kann. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt besteht im Landkreis
ein flächendeckendes Netz von Wertstoffhöfen, auf dem die Bürger 1 m³
Pflanzenabfälle pro Werktag gemäß den
jeweiligen Öffnungszeiten kostenfrei anliefern können (weiterführende
Informationen unter http://www.vevg-karlsburg.de/).
Allen
Bürgerinnen und Bürgern wird so ein praktikabler Weg zur Übergabe derjenigen Gartenabfälle angeboten, die nicht verwertbar
sind oder nicht verwertet werden sollen. - Damit fehlt im Regelfall
mindestens eine der beiden Voraussetzungen
aus dem § 2 der PflanzAbfLVO.
Nicht
dem Abfallrecht unterliegen offene Feuer, die mit:
- gekauftem Kaminholz,
- Holz aus dem Wald, dass mit Zustimmung des Eigentümers dort geworben
und solange ge-lagert wurde, bis die Restfeuchte von unter 25 % erreicht
ist (Erfahrungswert: Bei optimaler Lagerung 1-2 Jahre) und
- trockenes Bruchholz aus
dem Wald, dass dort (mit Zustimmung des Eigentümers/Pächters) gesammelt
wurde,
betrieben
werden.
Dem
Kaminholz gleichgesetzt wird Holz von Bäumen und Starkästen (Ast ab 3 cm
Durchmesser), das im Zuge der
Gartengestaltung anfällt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) aufgespalten und auf Länge geschnitten,
b) Mindeststärke bei Ästen: ab 3 cm Durchmesser
(als Abgrenzung zu Strauchschnitt)
c) Lagerung von mindestens 1 Jahr (unter optimalen
Lagerbedingungen)
Zur Klarstellung:
Das selbst hergestellte „Kaminholz“ aus dem Garten muss
die gleichen Bedingungen erfüllen, wie
das gekaufte Kaminholz!
Zur
Beachtung:
Jegliches
offene Feuer unterliegt dem Brandschutz. Die Regelungen der jeweiligen
Gemeinden sind unbedingt zu beachten. Das offene Feuer ist vorher rechtzeitig
bei der Gemeinde und der Feuerwehr anzumelden.
Auch wenn bei trockenem Kaminholz nahezu kein Rauch entsteht, sollte geprüft
werden, ob andere Personen durch entstehenden Rauch nicht belästigt
werden könnten.
Infos
zu Lagerfeuern
Lagerfeuergenehmigungen können sie schriftlich im
Ordnungsamt
Löcknitz-Penkun beantragen.
Dar
Antrag muss folgendes enthalten.
Den
Antragsteller, wo soll verbrannt werden, wann
und wie lange.
Bei Erhalt
der Genehmigung ist die zuständige
Feuerwehr (für Löcknitz und Gorkow sind wir
zuständig) hierüber zu informieren.
Wie
kann ich die Feuerwehr Löcknitz
informieren?
Wir sind
mindestens 48 Stunden vor Beginn zu
informieren. Sie können uns eine E-Mail schicken (siehe
Kontakt) mit dem Datum
der Genehmigung sowie dem Aktenzeichen und den Daten wer, wann, wo, wie
lange.
Sie können aber auch die Genehmigung einfach faxen an
039754-529822 oder
kopieren die Genehmigung und werfen sie in den Briefkasten am Feuerwehrhaus.
Musterformular zum Download
Infos Feuerwerk
Pyrotechnische
Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 02. Januar
bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden.
Von diesem Verbot können auf Antrag (Anzeige
gemäß § 23 Abs. 2 der 1. VO SprengG) Ausnahmen
zugelassen werden.
Der Antrag ist vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin bei der ständigen Behörde einzureichen.
Das Abbrennen
pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten.
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische
Gegenstände der Klasse II auch nicht am 31. Dezember und 01. Januar
abbrennen.
Gebühren
Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig und kostet 50,00 €.
Benötigte Unterlagen
- Lageplan
- Antragsformular auf eine
Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 der
ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- ggf. Genehmigung vom Eigentümer bzw. Betreiber
Formulare
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Zuständige Behörde:
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Ordnungsamt
Standort Pasewalk
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk
Alle Angaben ohne Gewähr!!!
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